Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 286g
§ 286g – Erstattung von nach dem 21. Juli 2009 gezahlten freiwilligen Beiträgen
Nach dem 21. Juli 2009 gezahlte freiwillige Beiträge werden auf Antrag in voller Höhe erstattet, wenn Kindererziehungszeiten durch Bescheid für Elternteile festgestellt wurden, die von der Anrechnung nach § 56 Absatz 4 Nummer 3 in der ab dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung ausgeschlossen sind, und normal normal ohne diese Kindererziehungszeiten die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist. normal normal normal arabic § 44 des Ersten Buches und § 210 Absatz 5 gelten entsprechend. Sind freiwillige Beiträge für den Personenkreis nach Satz 1 nach dem 30. Juni 2014 zur Hälfte erstattet worden, wird die andere Hälfte auf Antrag nach dieser Vorschrift erstattet; § 210 Absatz 6 bleibt unberührt.
Kurz erklärt
- Freiwillige Beiträge, die nach dem 21. Juli 2009 gezahlt wurden, können auf Antrag vollständig erstattet werden.
- Dies gilt für Elternteile, deren Kindererziehungszeiten nicht angerechnet werden.
- Die Erstattung erfolgt, wenn die allgemeine Wartezeit ohne diese Kindererziehungszeiten nicht erfüllt ist.
- Wenn bereits die Hälfte der freiwilligen Beiträge nach dem 30. Juni 2014 erstattet wurde, kann die andere Hälfte ebenfalls auf Antrag zurückgefordert werden.
- Bestimmte Regelungen aus anderen Paragraphen bleiben dabei unberührt.